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Besucherordnung der Bundesdruckerei

Allgemeine Informationen

  1. Die „Regeln für Besucher, Dienstleister und Lieferanten“ regeln die Bedingungen für den Aufenthalt von Besuchern, Lieferanten und Dienstleistern auf dem Betriebsgelände der Bundesdruckerei GmbH und der D-Trust GmbH, d. h. für sämtliche Personen, die nicht Betriebsangehörige sind. 
  2. Der Geltungsbereich erstreckt sich auf sämtliche Höfe, Anlagen und Gebäude, die zum Betriebsgelände der Bundesdruckerei GmbH gehören oder von ihr genutzt werden. 
  3. Die Mitarbeitenden des Werkschutzes sind im gesamten Geltungsbereich befugt, das Hausrecht durchzusetzen sowie Personen-, Behältnis- und Fahrzeugkontrollen durchzuführen. Die Kontrollen erfolgen anlassbezogen oder bei konkreten Verdachtsmomenten. Weiterhin stehen die Mitarbeitenden des Werkschutzes als Ansprechpersonen zur Verfügung. 
  4. Das Betriebsgelände wird videoüberwacht. 

 

Verhalten auf dem Betriebsgelände

  1. Das Rauchen und Dampfen (inkl. E-Zigaretten) ist untersagt. 
  2. Feuer und offenes Licht ist strikt untersagt. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung. 
  3. Das Anfertigen und Verbreiten von Foto- und Filmaufnahmen ist ohne schriftliche Ausnahmegenehmigung untersagt. 
  4. Der Anschluss von mitgebrachten IT-Geräten an Geräte und interne Netze der Bundesdruckerei GmbH oder der D-Trust GmbH ist grundsätzlich untersagt. 
  5. Eingebrachte Datenträger dürfen aus Sicherheitsgründen erst an den von der Bundesdruckerei GmbH oder der D-Trust GmbH betriebenen IT-Systemen verwendet werden, wenn diese an unseren Virenprüf-PCs negativ auf Schadsoftware getestet wurden. Darüber hinaus muss vorher das Einverständnis Ihres Ansprechpartners bei der Bundesdruckerei GmbH oder der D-Trust GmbH eingeholt werden. 
  6. Betriebsfremde Personen verpflichten sich, keine Informationen, die ihnen während des Besuches im Verlauf der Arbeitsausführung gegeben werden oder anderweitig zur Kenntnis gelangen, weiterzugeben. Solche Informationen betreffen u. a. Verfahren, Formeln, Maschinen, Materialien, Preise, Sicherheitsmerkmale, Sicherheitseinrichtungen sowie alle Punkte, die für die Unternehmensinteressen der Bundesdruckerei GmbH oder der D-Trust GmbH als vertraulich gelten. 
  7. Sämtliche Warn-, Gebots- und Verbotsschilder sind zu beachten. Das eigenmächtige Entfernen oder Abdecken dieser Beschilderungen sowie das außer Kraftsetzen von Schutzvorrichtungen oder Sicherheitseinrichtungen sind untersagt. 
  8. Das unbefugte Bedienen von betriebseigenen Maschinen, Anlagen und Geräten ist strengstens untersagt. 
  9. Jeder verursachte Unfall oder Schaden ist unverzüglich dem Werkschutz oder der Sicherheitszentrale zu melden.
  10. Es ist die jeweils geltende Brandschutzordnung zu beachten. Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Aushänge in den Objekten (Beispiel: siehe Abbildung 1).
Brandschutzordnung Teil A (Beispiel)

Abbildung 1: Brandschutzordnung Teil A (Beispiel)

Zutritt zum Betriebsgelände

  1. Der Zutritt zum Betriebsgelände ist nur mit einem gültigen amtlichen Ausweisdokument möglich und nur über die offiziellen Eingänge und nach Ausstellung eines entsprechenden Betriebsausweises gestattet. 
  2. Betriebsfremde Personen dürfen sich ausschließlich, während der für ihre Aufgabe erforderlichen Zeit und innerhalb der festgelegten Besuchszeiten, auf dem Betriebsgelände aufhalten. Die festgelegten Besuchszeiten richten sich nach dem täglichen Arbeitszeitrahmen der Bundesdruckerei GmbH. 
  3. Der Betriebsausweis und ggf. Parkausweis, Einbringebescheinigung oder Mitnahmeerlaubnis sind dem Werkschutz unaufgefordert vorzuzeigen bzw. auszuhändigen. 
  4. Betriebsausweise sind personenbezogen, dürfen nicht weitergegeben werden und sind auf dem Betriebsgelände sichtbar zu tragen. 
  5. Der Verlust eines Betriebsausweises ist sofort dem Werkschutz oder der Sicherheitszentrale zu melden. 
  6. Das unautorisierte Betreten von Räumen und Bereichen ist untersagt. 
  7. Der Zutritt zu Räumen und Bereichen muss für den Werkschutz jederzeit möglich sein. 
  8. Das Offenhalten oder Blockieren von Fluchttüren ist untersagt. 
  9. Das Einbringen von Bildaufzeichnungsgeräten ist nur nach vorheriger Versiegelung des Gerätes durch den Werkschutz zulässig. 
  10. Die Mitnahme von Tieren ist untersagt. 
  11. Das Einbringen von einspurigen Fahrzeugen (z. B. Fahrräder, Roller) oder anderen Fortbewegungsmitteln wie Elektrokleinstfahrzeuge (z. B. E-Scooter, Hoverboards, Onewheels) ist untersagt. 
  12. Das Einbringen von Waffen und verbotenen Gegenständen jeglicher Art ist untersagt. 
  13. Das Einbringen sowie der Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln, die die Arbeitsfähigkeit oder -sicherheit beeinträchtigen, ist untersagt. 
  14. Personen, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln stehen, ist der Zutritt zum Betriebsgelände untersagt. 
  15. Gegenstände, die nicht zur Erfüllung der Arbeitstätigkeit benötigt werden, dürfen nicht in Bereiche mit besonderem Schutzbedarf eingebracht werden. 
  16. Das Einbringen von Arbeitsgeräten (auch IT) in Bereiche mit besonderem Schutzbedarf ist ausschließlich für die Ausübung der Arbeitstätigkeit zulässig. Zur Auftragserfüllung eingebrachte Geräte (auch IT) und Maschinen müssen aufgelistet und vom Werkschutz bestätigt werden (Einbringebescheinigung). 
  17. Das Einbringen von Bildaufzeichnungsgeräten in Bereiche mit besonderem Schutzbedarf ist grundsätzlich untersagt. Eine dienstlich veranlasste Mitnahme ist nur nach vorheriger Rücksprache und ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen internen Ansprechperson gestattet. 
  18. Das Einbringen von Jacken, Taschen, Büchern, Zeitungen, elektronischen Datenträgern und Mobiltelefonen in Bereiche mit besonderem Schutzbedarf ist untersagt. 
  19. Das Ausbringen von betriebseigenen Gegenständen bedarf grundsätzlich einer Genehmigung (Mitnahmeerlaubnis). 

 

Verkehr auf dem Betriebsgelände

  1. Auf dem Betriebsgelände finden grundsätzlich die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 
  2. Für alle Fahrzeuge auf dem Betriebsgelände gilt grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit (max. 7 km/h). 
  3. Flurförderzeuge und sonstiger interner Werksverkehr haben Vorrang. Übrige Verkehrsteilnehmer haben sich entsprechend zu verhalten und den erforderlichen Abstand einzuhalten. 
  4. Die jeweils zulässige Deckenbelastung der Höfe ist zu beachten. Maximale Durchfahrtshöhen sind durch Hinweisschilder gekennzeichnet. Das Befahren mit Fahrzeugen, deren Gewicht oder Höhe die angegebenen Grenzen überschreitet, ist untersagt. 
  5. Die Nutzung von Freizeit- und Sportfortbewegungsmitteln (z. B. Inline-Skater, Skateboards) ist untersagt. 
  6. Das Parken auf dem Gelände ist ausschließlich auf den vom Werkschutz zugewiesenen Plätzen erlaubt und geschieht auf eigene Gefahr. 
  7. Der Parkausweis ist gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen. 

 

Haftung

  1. Für alle auf dem Betriebsgelände verursachten Schäden können von der Bundesdruckerei GmbH oder der D-Trust GmbH im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Ersatzansprüche gestellt werden. 
  2. Im Schadensfall haftbar ist der Verursacher und ggf. dessen Auftraggeber. 
  3. Es wird keine Haftung für Beschädigung oder Verlust von eingebrachten Gegenständen übernommen.

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